Schutz für Behinderte
Das Antidiskriminierungsgesetz soll die Rechtsstellung von Minderheiten stärken - und verhindern, dass sich frühere Skandalurteile wiederholen
VON MICHAEL RIDDER

"Der unausweichliche Anblick von Behinderten auf engem Raum bei jeder Mahlzeit verursachte Ekel und erinnerte ständig in ungewöhnlich eindringlichem Maße an die Möglichkeiten menschlichen Leidens. Solche Erlebnisse gehören nicht zu einem typischerweise erwarteten Urlaubsverlauf." Es ist keine Willkürentscheidung eines Unrechtsregimes, in dem diese Sätze stehen. Es ist eine Urteilsbegründung des Amtsgerichts Flensburg aus dem Jahre 1992 (Az. 63 C 265/92).

Der Fall: Eine Familie hatte sich in dem Hotel an ihrem Urlaubsort von Behinderten so stark belästigt gefühlt, dass sie ihren Reiseveranstalter auf Schadenersatz verklagte. Es sei nicht zumutbar, dass man regelmäßig mit Behinderten in demselben Speisesaal zusammensein müsse, lautete ihre Argumentation. Das Amtsgericht gab den Klägern recht. Die Eltern und ihre kleinen Kinder hätten ihre Mahlzeiten im Hotel nicht unbeschwert genießen können, daher stehe ihnen eine Minderung des Übernachtungspreises zu.

Gäbe es ein Antidiskriminierungsgesetz (ADG), hätte der Zivilrichter eine weitere gesetzliche Grundlage, die er in solchen Fällen heranziehen müsste. "Damit dürfte ein Urteil wie das in Flensburg eigentlich nicht mehr zustande kommen", sagt Ulrike Geith, persönliche Referentin des Behinderten-Beauftragten der Bundesregierung, Karl Hermann Haack (SPD). "Wobei man beachten muss, dass sich der Reiseveranstalter in diesem Fall ja korrekt verhalten hat", so Geith. "Die Diskriminierung fand durch andere Hotelgäste statt."

Für Volker Roßocha, Referatsleiter beim DGB-Bundesvorstand, war die Flensburger Entscheidung "bereits damals ein Fehlurteil", weil das Gericht Artikel 3 des Grundgesetzes - der mehrere Diskriminierungsverbote festschreibt - hätte berücksichtigen müssen. Mit dem neuen Gesetz werde aber die Rechtsposition der Behinderten deutlich gestärkt, auch wenn es eine Vielzahl von Ausnahmeregelungen schaffe. "Privatrechtliche Verträge, bei denen ein besonderes Näheverhältnis besteht, sind ausgenommen", so Roßocha. Dazu zählten etwa ein Zimmer in einer Wohngemeinschaft oder eine Privatunterkunft an einem Urlaubsort.

Nach Meinung von Ulrike Geith würde das geplante Gesetz auch Veranstaltern und Vermietern mehr Rechtssicherheit geben. "Sie müssten dann nicht mehr befürchten, finanzielle Einbußen zu erleiden, wenn sie etwa Behinderte nicht ausschließen." Deshalb kann Geith es überhaupt nicht nachvollziehen, dass der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband das Gesetz unter anderem mit dem Argument ablehnt, die Diskriminierung gehe häufig von Dritten aus. Die Expertin verweist zudem darauf, dass Menschen, die sich diskriminiert fühlen, ihre Sichtweise laut Gesetzentwurf "glaubhaft" belegen müssen. "Von einer Beweislastumkehr, wie in vielen Medien behauptet, kann gar keine Rede sein." Das ADG bringe lediglich eine Beweislasterleichterung, die im Einklang mit den EU-Richtlinien stehe.
Probleme auch mit Versicherungen

Ein weiterer "ganz kritischer Sektor" für Behinderte seien Versicherungen, so Ulrike Geith. "Keine Versicherung nimmt zurzeit Behinderte auf, oder nur zu völlig überhöhten Preisen." Dabei würden im Zuge der Agenda 2010 immer mehr Risiken privatisiert. "Da ist es ganz richtig, dass die SPD-Bundestagsfraktion das Antidiskriminierungsgesetz auch in diesen Prozess einordnet", sagt Geith.

Gewerkschafter Roßocha weist allerdings darauf hin, dass Versicherungen auch nach dem neuen Gesetz weiterhin Gruppen mit unterschiedlichen Risikobewertungen bilden können. Die zum Teil "unbestimmten Begrifflichkeiten" in dem Gesetz ließen einen erheblichen Interpretationsspielraum zu. "Deshalb wird es in vielen Fällen wohl erst vor Gericht eine endgültige Klärung geben", sagt Roßocha.


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Dokument erstellt am 11.03.2005 um 16:12:07 Uhr
Erscheinungsdatum 12.03.2005